BVerwG - Urteil vom 11.08.1993
6 C 19.92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; HG (Hochschulgesetz) Bremen § 87 § 97 Abs. 1 Satz 3 ; HRG § 37 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
I. Verwaltungsgericht Bremen - Urteil vom 29. August 1990 - 1 A 95/89 II. Oberverwaltungsgericht Bremen - Urteil vom 16. April 1991 - 1 BA 44/90,

Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in einem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule

BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 6 C 19.92

DRsp Nr. 2005/16592

Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in einem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule

»Die in § 97 Abs. 1 Satz 3 BremHG geregelte Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in einem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule (hier: Fachbereichsrat) verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht (wie Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 14.92 -).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; HG (Hochschulgesetz) Bremen § 87 § 97 Abs. 1 Satz 3 ; HRG § 37 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob und inwieweit die in § 97 Abs. 1 Satz 3 BremHG enthaltene Regelung, wonach Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören können, das für Personalangelegenheiten zuständig ist, mit Bundesverfassungsrecht vereinbar ist.

Der Kläger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der beklagten Universität Bremen. Im Dezember 1988 wurde er für 2 Jahre in den beigeladenen Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 der Universität gewählt. Für die darauf folgende Wahlperiode stellte er sich nicht zur Wiederwahl und kandidierte auch nicht für ein anderes Selbstverwaltungsgremium der Beklagten.