BVerfG - Beschluß vom 13.01.1994
1 BvR 2078/93
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ; SGB V (Fünften Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (GBl I S. 2266]) §§ 101 102 103 ;
Fundstellen:
ArztR 1994, 219
NJW 1994, 785
SGb 1994, 476

Inkrafttreten der Vorschriften des SGB V über die Zulassung von Ärzten

BVerfG, Beschluß vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 2078/93

DRsp Nr. 2005/16494

Inkrafttreten der Vorschriften des SGB V über die Zulassung von Ärzten

1. Erginge die einstweilige Anordnung gegen Zulassungsvorschriften des SGB V nicht, erwiese sich jedoch die Verfassungsbeschwerde später als begründet, ergäben sich für den betroffenen Arzt erhebliche Nachteile, die aber insgesamt überschaubar sind. Die angestrebte Zulassung würde sich zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache verzögern, sie wäre aber nicht generell ausgeschlossen. Während seiner derzeitigen Anstellung müßte er sich weiter um einen künftigen Praxissitz bemühen, ggf. auch in einer aus seiner Sicht wenig attraktiven Region. Weiter müßte er mit seiner Arbeitslosigkeit für den Fall der Beendigung des befristeten Anstellungsverhältnisses ohne anschließende Zulassung rechnen.