VG Freiburg - Urteil vom 30.11.2018
4 K 1584/17
Normen:
SGB VIII § 34; SGB VIII § 42 Abs. 1; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3;

Inobhutnahme; Hilfe zur Erziehung; Kostenbeitrag; zweckidentische Leistung; schweizerische Kinderrente; Mitteilungs- und Aufklärungsobliegenheit des Jugendamts

VG Freiburg, Urteil vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 4 K 1584/17

DRsp Nr. 2019/1325

Inobhutnahme; Hilfe zur Erziehung; Kostenbeitrag; zweckidentische Leistung; schweizerische Kinderrente; Mitteilungs- und Aufklärungsobliegenheit des Jugendamts

1. Eine schweizerische Kinderrente ist eine zweckidentische Leistung, die der Kostenbeitragspflichtige ungekürzt einzusetzen hat. 2. Bei einem Wechsel von einer Inobhutnahme zu einer Maßnahme der Hilfe und Erziehung obliegt es dem Jugendamt, den Kostenbeitragspflichtigen auf die neue Maßnahme und die Folgen für seine Unterhaltspflicht hinzuweisen.

Der Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 08.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 werden aufgehoben, soweit der Beklagte den Einsatz der schweizerischen Kinderrente des Klägers ab dem 20.07.2016 fordert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/13, der Beklagte trägt 12/13 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 34; SGB VIII § 42 Abs. 1; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte von ihm den Einsatz einer schweizerischen Kinderrente für Aufwendungen der Kinder- und Jugendhilfe fordert.