LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2005
4 Sa 19/05
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ; PostPersG § 4 Abs. 3 Satz 2 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 § 23 ; TV Rationalisierungsschutz (vom 29.07.2002 i.d.F. vom 01.10.2002) § 2 Buchst. b) § 3 Abs. 1, 4, 5, ; VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1252/04

Insichbeurlaubung eines Postbeamten und befristeter Arbeitsvertrag - Feststellungsinteresse bei Versetzung aufgrund tarifvertraglicher Erweiterung des Direktionsrechtes - keine Erweiterung des Direktionsrechtes durch TV Rationalisierung - aufschiebende Wirkung bei Anfechtung des Widerrufs eines beamtenrechtlichen Sonderurlaubs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 19/05

DRsp Nr. 2006/1823

Insichbeurlaubung eines Postbeamten und befristeter Arbeitsvertrag - Feststellungsinteresse bei Versetzung aufgrund tarifvertraglicher Erweiterung des Direktionsrechtes - keine Erweiterung des Direktionsrechtes durch TV Rationalisierung - aufschiebende Wirkung bei Anfechtung des Widerrufs eines beamtenrechtlichen Sonderurlaubs

1. Erschöpft sich eine Versetzung nicht in einer bloßen organisatorischen Zuordnung des Arbeitsverhältnisses sondern wirkt sie sich auf die Rechtsstellung des Arbeitnehmers darüber hinaus unmittelbar und gegenwärtig andauernd aus, ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO anerkannt; das gilt auch, soweit es um die Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Versetzung kraft eines durch Tarifvertrag erweiterten Direktionsrechtes des Arbeitgebers geht.2. Nach den Regelungen des TV Rationalisierung zur Sozialauswahl wird der Clearingstelle kein irgendwie geartetes Auswahlermessen (etwa im Sinne der Dienststelle) eingeräumt; ist die Versetzungsentscheidung des Arbeitgebers nicht von den tariflichen Bestimmungen gedeckt, kann er sich nicht auf eine Erweiterung seines Direktionsrechtes berufen.