BAG - Urteil vom 17.10.1995
3 AZR 420/94
Normen:
BGB § 162 Abs. 2, §§ 123, 242 ; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2325
BB 1996, 1389
DB 1995, 2176
DB 1996, 1426
KTS 1996, 464
NZA 1996, 880
VersR 1996, 1042
ZIP 1996, 1052
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8098/92
LAG Köln, vom 24.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 579/93

Insolvenzschutz bei Beleihung einer Direktversicherung

BAG, Urteil vom 17.10.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 420/94

DRsp Nr. 1996/21259

Insolvenzschutz bei Beleihung einer Direktversicherung

»1. Ist dem Arbeitnehmer ein sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, so kann der Arbeitgeber bereits aufgrund der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorbehalte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beleihen. Eine weitere Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Auf die Wirksamkeit und damit auch auf die Anfechtbarkeit einer zusätzlich erteilten Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beleihung kommt es nicht an. 2. Allein die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag führt nicht zum Wegfall des Insolvenzschutzes. Die Voraussetzungen eines Versicherungsmißbrauchs sind in § 7 Abs. 5 BetrAVG geregelt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 65, 215, 223 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu II 2 der Gründe).