BAG - Urteil vom 26.06.1990
3 AZR 641/88
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung
AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG
AP Nr. 60 zu § 7 BetrAVG
ARST 1991, 36
AuR 1991, 27
BAGE 65, 215
BB 1991, 482
BB 1991, 72
BB 1992, 1553
BetrAV 1991, 21
BetrAV 1991, 67
DB 1090, 2475
DB 1991, 291
DB 1992, 2086
DB 1992, 991
EWiR 1991, 1163
EzA § 1 BetrAVG Nr. 59
KTS 1991, 166
MDR 1991, 281
NJW 1991, 717
NZA 1991, 144
SAE 1992, 264
VersR 1991, 241
ZIP 1991, 49

betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch

BAG, Urteil vom 26.06.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 641/88

DRsp Nr. 1999/9573

betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch

1. Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) kann auch dann vorliegen, wenn die Prämien der Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt werden sollen (Versicherung nach Gehaltsumwandlung). Auch diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG insolvenzgeschützt. 2. Zu den Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - AP Nr. 58 zu § 7 BetrAVG). Es gibt kein weiteres einschränkendes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum Barlohn entrichtete, freiwillige Arbeitgeberleistung". 3. Erteilt ein unwiderruflich bezugsberechtigter Arbeitnehmer nachträglich dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Beleihung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag und entsteht durch die Beleihung eine Versorgungslücke, so schließt dies allein den Insolvenzschutz noch nicht wegen fehlender Schutzbedürftigkeit aus.