BAG - Urteil vom 08.05.1990
3 AZR 121/89
Normen:
BGB §§ 133, 157, 242 ; BetrAVG § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 6 ;
Fundstellen:
KTS 1991, 156
ZIP 1990, 1496
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9088/87
LAG Köln, vom 19.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 704/88

Zusage einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden

BAG, Urteil vom 08.05.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 121/89

DRsp Nr. 1999/9575

Zusage einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden

»1. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Zusagen auf diese Leistungen sind gegen Insolvenz des Arbeitgebers nach Maßgabe der §§ 7 ff BetrAVG geschützt. 2. Zu den Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 26. April 1988 - 3 AZR 411/86 - AP Nr. 45 zu § 7 BetrAVG). a) Für die rechtliche Beurteilung der Zusage kommt es darauf an, welches Ereignis den Anspruch auslöst; es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. b) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich durch ihre Zwecksetzung von sonstigen Leistungen, etwa zur Vermögensbildung, zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit und Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes. Wird eine Leistung zur Deckung des Versorgungsmehrbedarfs nach Ausscheiden aus dem Berufsleben Versorgungsfall Altersrente) zugesagt, dient sie der Altersversorgung.