BAG - Urteil vom 22.11.1994
3 AZR 767/93
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG
BAGE 78, 279
BB 1995, 524 und 679
BB 1995, 679
DB 1995, 582
EzA § 7 BetrAVG Nr. 50
FamRZ 1995, 598
KTS 1995, 341
NZA 1995, 887
SAE 1995, 310
ZIP 1995, 584
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 12. November 1992 Köln - 8 Ca 788/90 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. August 1993 Köln - 5 (12) Sa 452/93 -,

Insolvenzschutz bei volldynamischer Versorgungszusage

BAG, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 767/93

DRsp Nr. 1995/3372

Insolvenzschutz bei volldynamischer Versorgungszusage

»1. Der Umfang des Insolvenzschutzes für Betriebsrentner und Rentenanwartschaftsberechtigte ergibt sich ausschließlich aus dem Betriebsrentengesetz. 2. Trifft der Insolvenzfall einen Betriebsrentner, muß der Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 BetrAVG in dem Umfang eintreten, der sich aus der Versorgungszusage des Arbeitgebers ergibt. Enthält die Zusage eine unabhängig von § 16 BetrAVG bestehende Anpassungspflicht des Arbeitgebers, wie etwa bei Versorgungsregelungen nach den Richtlinien des Essener Verbandes, besteht diese Pflicht auch für den Pensions-Sicherungs-Verein (Bestätigung der Senatsurteile vom 3. August 1978 - BAGE 31, 45 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG; vom 15. Februar 1994 - 3 AZR 705/93 - AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) 3. Der Anspruch für den Inhaber einer im Insolvenzfall unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gegen den Träger der Insolvenzsicherung richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 BetrAVG. Damit sind Veränderungen der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs, die nach dem Insolvenzfall eintreten, für die Berechnung des Anspruchs gegen den Träger der