BGH - Urteil vom 02.06.1997
II ZR 181/96
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 17 BetrAVG
BB 1997, 1653
BGHR BetrAVG §17 Abs. 1 S. 2 Mitunternehmereigenschaft 1
DB 1997, 1611
DStR 1997, 1135
KTS 1997, 660
NJW 1997, 2882
NZA 1997, 1055
WM 1997, 1429
ZIP 1997, 1351
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Insolvenzschutz der Versorgungszusage eines nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 02.06.1997 - Aktenzeichen II ZR 181/96

DRsp Nr. 1997/5345

Insolvenzschutz der Versorgungszusage eines nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers

»Der Geschäftsführer einer GmbH, welcher an dieser Gesellschaft nicht unmittelbar, sondern als Mitglied einer BGB -Gesellschaft und einer Erbengemeinschaft nur mittelbar in Höhe von weniger als 8 % beteiligt ist und obendrein die Willensbildung in diesen Gesamthandsgemeinschaften nicht allein bestimmen kann, ist nicht Mitunternehmer, sondern genießt wegen der ihm erteilten Versorgungszusage der Gesellschaft Insolvenzschutz i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Pensionsversicherungsverein Ersatzzahlungen für den Ausfall an Witwenpension, den sie dadurch erlitten hat, daß die Schuldnerin der Bezüge berechtigtermaßen die Pension wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt hat.