OVG Bremen - Urteil vom 10.05.2017
2 LC 4/16
Normen:
RuhelG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1202/14

Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Bremischen Ruhelohngesetz (RuhelG); Vereinbarung der Geltung des Gesetzes durch tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen; Inanspruchnahme einer juristischen Person des Privatrechts für Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitragspflichtige unmittelbare Direktzusage des Arbeitgebers zum Zweck der Insolvenzsicherung

OVG Bremen, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 2 LC 4/16

DRsp Nr. 2017/9529

Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Bremischen Ruhelohngesetz (RuhelG); Vereinbarung der Geltung des Gesetzes durch tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen; Inanspruchnahme einer juristischen Person des Privatrechts für Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitragspflichtige unmittelbare Direktzusage des Arbeitgebers zum Zweck der Insolvenzsicherung

Die Bestimmungen des Bremischen Ruhelohngesetzes gelten gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 RuhelG auch für Arbeitnehmer, wenn die Geltung des Gesetzes durch tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen vereinbart worden ist. Bei dieser betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine nach § 10 Abs. 1 BetrAVG zum Zwecke der Insolvenzsicherung beitragspflichtige unmittelbare Direktzusage des Arbeitgebers. Ohne Beteiligung der Arbeitnehmer getroffene Vereinbarungen über die Auszahlung der Versorgungsleistungen und die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers bewirken keine Änderung des Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung in einen beitragsfreien Durchführungsweg. Sie regeln nur den Finanzierungsweg der Altersversorgung nach § 31 Abs. 1 RuhelG oder § 31 Abs. 6 RuhelG,

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 04.12.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.