LAG Hamm - Urteil vom 12.09.2008
7 Sa 737/08
Normen:
GmbHG § 64 ; BGB § 823 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 45/07 - 04.03.2003,

Insolvenzverschleppung, Darlegungs- und Beweislast

LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 737/08

DRsp Nr. 2008/21999

Insolvenzverschleppung, Darlegungs- und Beweislast

»Der klagende Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH aus einer so genannte Insolvenzverschleppung geltend macht, ist darlegungs- und beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Haftung nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG

Normenkette:

GmbHG § 64 ; BGB § 823 ;

Tatbestand:

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 09.01.2007 eingegangenen Klage vom 08.01.2007 fordert der Kläger vom Beklagten Schadensersatz aus einer angenommenen Insolvenzverschleppung durch den Beklagten.

Der Beklagte war bis zum 10.06.2003 als Geschäftsführer der W1 J1 S4-K2 GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt und wurde sodann in zeitlich kurzer Folge von zwei Geschäftsführern abgelöst. Der Kläger war bei der Schuldnerin mindestens seit dem Jahr 2000 als Mitarbeiter beschäftigt. Anfang Juli 2003 kündigte er das Arbeitsverhältnis seinerseits mit sofortiger Wirkung, weil sich die Schuldnerin mit den Vergütungsansprüchen für die Monate Mai und Juni 2003 in voller Höhe im Zahlungsverzug befand. Nach Ausspruch der Eigenkündigung war der Kläger für etwa ein halbes Jahr arbeitslos.