OLG Dresden - Beschluss vom 15.06.2021
4 U 993/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 364
FuR 2021, 557
MMR 2021, 813
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 852/21

Installation einer sogenannten FamilyApp auf SmartphonesHinreichende Bestimmtheit eines UnterlassungsantragesJederzeitiger Zugriff auf den Positionsstandort eines SmartphonesNicht ausreichendes Löschen einer das Nutzungsrecht beeinträchtigenden Software

OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 993/21

DRsp Nr. 2021/11471

Installation einer sogenannten FamilyApp auf Smartphones Hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages Jederzeitiger Zugriff auf den Positionsstandort eines Smartphones Nicht ausreichendes Löschen einer das Nutzungsrecht beeinträchtigenden Software

1. Ein Unterlassungsantrag, der den Download von Apps auf "sonstigen Endgeräten", eines Dritten begehrt, die diesem vom Unterlassungsgläubiger überlassen wurden, ist hinreichend bestimmt. 2. Die Installation von Programmen durch einen Dritten, die diesem erlauben, jederzeit auf den Positionsstandort eines Smartphones zuzugreifen, verletzt das Nutzungsrecht des Eigentümers. 3. Eine solche Tathandlung begründet die Wiederholungsgefahr kerngleicher Verletzungshandlungen auf weiteren Geräten, auf die der Verletzer Zugriff hat. Allein durch das Löschen der das Nutzungsrecht beeinträchtigenden Software kann diese Wiederholungsgefahr nicht beseitigt werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.