Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher sowie hilfsweise ordentlicher Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses.
Der 1968 geborene Kläger, verheiratet und für fünf minderjährige Kinder unterhaltspflichtig, ist seit dem 01.07.1989 bei der Beklagten zuletzt als Transportaufsicht in der Niederlassung B. M. beschäftigt. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen beträgt 3.569,79 EUR.
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