ArbG Wuppertal, vom 01.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3070/90
Interessenausgleich: Voraussetzungen - Verhandlungsversuche des Konkursverwalters mit dem Betriebsrat
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1990 - Aktenzeichen 4 Sa 890/90
DRsp Nr. 2002/8937
Interessenausgleich: Voraussetzungen - Verhandlungsversuche des Konkursverwalters mit dem Betriebsrat
1. Der Versuch eines Interessenausgleiches im Sinne des § 113 Abs. 3BetrVG ist durch den Konkursverwalter dann gemacht, wenn er alles in seiner Macht stehende getan hat, um mit einen bei der Gemeinschuldnerin möglicherweise noch bestehenden Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich/Sozialplan aufzunehmen.2. Auf das objektive Bestehen eines Betriebsrates im Betrieb der Gemeinschuldnerin kommt es in einem solchen Falle dann nicht an, wenn der Konkursverwalter versucht hat, mit einem solchen möglicherweise bestehenden Betriebsrat in Verhandlungen einzutreten, ihm aber auf entsprechende Nachfragen auf Belegschaftsversammlungen mitgeteilt worden ist, es bestehe kein Betriebsrat und niemand sei bereit, Betriebsratstätigkeit aufzunehmen.3. Stellt sich später heraus, daß gleichwohl ein Betriebsrat bestanden hat, ist ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich unter den vorstehend genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.