LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2013
15 Sa 1892/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 111;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1520/12

Interessenausgleichsverhandlungen und Konsultationspflichten - Interessenausgleich zwischen der Muttergesellschaft und dem Konzernbetriebsrat

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 1892/12

DRsp Nr. 2013/17883

Interessenausgleichsverhandlungen und Konsultationspflichten - Interessenausgleich zwischen der Muttergesellschaft und dem Konzernbetriebsrat

Mit Interessenausgleichsverhandlungen und einem Interessenausgleich (ohne Namensliste), der zwischen der Muttergesellschaft und dem Konzernbetriebsrat abgeschlossen wird, lassen sich die Konsultationspflichten des Vertragsarbeitgebers aus § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG nicht erfüllen bzw. ersetzen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.11.2012 - 4 Ca 1520/12 - abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2012 nicht beendet wird.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 111;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer beklagtenseits ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.

Der 53 Jahre alte Kläger ist seit dem 15.10.1993 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zuletzt als Verkäufer beschäftigt. Sein Entgelt betrug monatlich 3.282,46 Euro brutto. Der Kläger war Betriebsratsmitglied und war in der Niederlassung in N. tätig, welche defizitär arbeitete.

Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

1. 2. 3.