OLG Brandenburg - Urteil vom 04.12.2018
6 U 133/14
Normen:
EGBGB Art. 27; VO (EG) 864/2007 Art. 31; BRAO § 49b Abs. 2; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; PartGG § 8 Abs. 1; PartGG § 8 Abs. 2; ErfolgshonNRG Art. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 542/12

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung einer Forderung aufgrund einer in Polen vorgenommenen AbtretungMaßgebliches Recht für die Wirksamkeit der Abtretung

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 6 U 133/14

DRsp Nr. 2019/1034

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung einer Forderung aufgrund einer in Polen vorgenommenen Abtretung Maßgebliches Recht für die Wirksamkeit der Abtretung

Die Übertragbarkeit einer Forderung, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner werden gem. § 14 Abs. 2 Rom-I-VO durch das Recht bestimmt, dem die übertragene Forderung unterliegt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.07.2014 verkündete Vorbehaltsurteil des Landgerichts Potsdam in der berichtigten Fassung vom 12.09.2014 - 12 O 542/12 - aufgehoben.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 15.295 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 sowie außergerichtliche Kosten von 869 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EGBGB Art. 27; VO (EG) 864/2007 Art. 31; BRAO § 49b Abs. 2; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; PartGG § 8 Abs. 1; PartGG § 8 Abs. 2; ErfolgshonNRG Art. 1;

Gründe: