LAG Frankfurt/Main, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 336/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5633/09
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber mit Hauptsitz im Ausland
BAG, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 138/11
DRsp Nr. 2013/21558
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber mit Hauptsitz im Ausland
Orientierungssätze:1. Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaates verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt nach Art. 18 Abs. 1EuGVVO voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind. Darüber hinaus bestimmt Art. 18 Abs. 2EuGVVO, dass derjenige Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt, für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt wird, als hätte er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates.
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