BAG - Urteil vom 25.06.2013
3 AZR 138/11
Normen:
EuGVVO Art. 1 Abs. 1 S. 1; EuGVVO Art. 4 Abs. 1; EuGVVO Art. 18 Abs. 1; EuGVVO Art. 18 Abs. 2; EuGVVO Art. 19 Nr. 1; EuGVVO Art. 60 Abs. 1; ZPO § 21 Abs. 1; ZPO § 23; ZPO § 29; ZPO § 293; EGBGB § 27 Abs. 1 S. 1, 3; EGBGB § 30 Abs. 1; EGBGB § 30 Abs. 2; BGB § 269;
Fundstellen:
AP VO Nr. 44/2001/EG Nr. 6
AuR 2013, 461
DB 2014, 252
EzA-SD 2013, 14
NZA 2014, 56
NZA-RR 2014, 46
ZIP 2014, 939
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 336/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5633/09

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber mit Hauptsitz im Ausland

BAG, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 138/11

DRsp Nr. 2013/21558

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber mit Hauptsitz im Ausland

Orientierungssätze: 1. Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaates verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind. Darüber hinaus bestimmt Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, dass derjenige Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt, für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt wird, als hätte er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates.