LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.2010
8 Sa 336/10
Normen:
EuGVVO Art. 1 Abs. 1; EuGVVO Art. 18 Abs. 2; EuGVVO Art. 19 Nr. 1; ZPO § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5633/09

Internationale Zuständigkeit für Betriebsrentenstreit des Vizepräsidenten der europäischen Koordinationszentrale einer internationalen Sprachschule mit US-Konzernobergesellschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 336/10

DRsp Nr. 2011/3661

Internationale Zuständigkeit für Betriebsrentenstreit des Vizepräsidenten der europäischen Koordinationszentrale einer internationalen Sprachschule mit US-Konzernobergesellschaft

Für die Annahme einer Niederlassung genügt, wenn ein "Stammhaus" zurechenbar den Rechtsschein erweckt, eine Geschäftseinrichtung werde von ihr unterhalten und in seinem Namen und auf seine Rechnung betrieben (Anschluss an EuGH v. 09.12.1987-218/86; BGH NJW 1987, 3081).

Die Klage ist zulässig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EuGVVO Art. 1 Abs. 1; EuGVVO Art. 18 Abs. 2; EuGVVO Art. 19 Nr. 1; ZPO § 21;

Tatbestand:

Der am 2. November 1944 geborene Kläger verlangt betriebliche Altersversorgung von der Beklagten.

Die Beklagte ist die Konzernobergesellschaft der A-Gruppe und hat ihren Sitz in Princeton, USA. Über eine Reihe von ausländischen Gesellschaften betreibt sie weltweit Sprachschulen unter dem Markenzeichen "A". Der am 02. November 1944 geborene Kläger trat Anfang 1984 in die Dienste der A Sprachschulen GmbH, deren Anteile die Beklagte hielt. Nach dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der A Sprachschulen GmbH sollte der Kläger "Managing Director" dieser sowie 4 weiterer Tochtergesellschaften der Beklagten im deutschen Sprachraum sein, unter anderem der A Übersetzungsdienst GmbH .