I. Der Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 16. Januar 1998 verurteilt, an seine Tochter Jxxxxxx Axxxxxx, geboren am x. xxxxxxxx 1981, monatlichen Unterhalt in Höhe von 515,00 DM ab Juli 1996 zu zahlen. In der Zeit von August 2002 bis August 2003 gewährte der Kläger der Tochter des Beklagten, die eine Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Assistentin absolvierte, Vorausleistungen zur Ausbildungsförderung in Höhe von zunächst 318,00 EUR und ab Februar 2003 334,00 EUR.
Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt der Kläger den Beklagten aus gemäß § 37 BAföG übergegangenem Recht zunächst auf Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse und mit dem auf zweiter Stufe angekündigten Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels vom 16. Januar 1998 für den Zeitraum von August 2002 bis August 2003 in Anspruch.
Der Beklagte, der in der Schweiz wohnt, rügt die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte.
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