LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.09.2003
8 Sa 1024/02
Normen:
ZPO § 23 ; LugÜ Art. 5 Nr. 1 ; LugÜ Art. 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 754/01 - 04.06.2002,

Internationale Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 1024/02

DRsp Nr. 2004/2021

Internationale Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

»1. Art. 17 LugÜ ist Spezialnorm ggü § 38 Abs. 2 ZPO.2. Die in Art. 17 LugÜ vorgesehene Gerichtsstandvereinbarung ist bei individuellen Arbeitsverträgen nur wirksam, wenn sie nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wurde.3. Dies gilt auch für vor Inkrafttreten des LugÜ abgeschlossene Arbeitsverträge.4. Die Regelung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG).«

Normenkette:

ZPO § 23 ; LugÜ Art. 5 Nr. 1 ; LugÜ Art. 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten (über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und materiellrechtlich) über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung sowie um Gratifikationszahlungen.

Der 1939 geborene Kläger war seit dem 01.04.1976 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma I. AG "mit Sitz in der Schweiz", beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Dienstvertrag vom 12.02./22.02.1976, auf den Bezug genommen wird (Bl. 6 bis 8 d. A., 8 Sa 1025/02). Ziffer 7. dieses Vertrages lautet: