LAG Nürnberg - Urteil vom 02.04.2003
6 Sa 575/02
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 338/02

Invalidenrente bei befristeter Erwerbsunfähigkeit; Abhängigkeit vom Ausscheiden des Arbeitnehmers

LAG Nürnberg, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 575/02

DRsp Nr. 2003/12102

Invalidenrente bei befristeter Erwerbsunfähigkeit; Abhängigkeit vom Ausscheiden des Arbeitnehmers

»Es ist zulässig, in einer Betriebsrentenordnung die Zahlung der Invalidenrente bei befristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vom vorherigen Ausscheiden des Arbeitnehmers abhängig zu machen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Zahlung einer Betriebsrente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der bei der Beklagten als Arbeitnehmer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 4.543,- DM beschäftigte Kläger ist seit 1997 durchgehend arbeitsunfähig. Am 03.10.1998 wurde er von der Krankenkasse ausgesteuert. Auf seinen Antrag hin erkannte die LVA Unterfranken als Rentenversicherungsträger dem Kläger im Rahmen eines vor dem - im Streit über Erwerbsunfähigkeit - vor dem Sozialgericht Würzburg geschlossenen Vergleiches volle Erwerbsminderung ab 04.10.2000 an und bewilligte Rentenleistung in Form der befristeten Erwerbunfähigkeitsrente vom 01.05.2001 bis 30.04.2003 (Bescheid vom 18.01.2002, Bl. 25 d.A.).

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Rentenleistungen nach einer im Oktober 1989 erlassenen "Pensionsordnung". In dieser Pensionsordnung finden sich, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen:

"§ 2 Voraussetzungen für Alterspension