Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2013 zu gewähren, wird abgelehnt.
Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. November 2014 - B 12 KR 100/13 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|