BSG - Beschluss vom 01.12.2014
B 12 KR 5/14 S
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 4; SGG § 178a;
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 100/13 B
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 632/12
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 652/12

Irrtum über VertretungszwangSofortige BeschwerdeStatthaftigkeit einer Gegenvorstellung

BSG, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 5/14 S

DRsp Nr. 2015/2750

Irrtum über Vertretungszwang Sofortige Beschwerde Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

1. Allein der möglicherweise bestehende Irrtum über die Möglichkeit, sich in einem Verfahren vor dem BSG selbst vertreten zu dürfen, kann eine Wiedereinsetzung nicht begründen. 2. Der Rechtsbehelf einer "sofortigen Beschwerde gem. § 160a Abs. 4 SGG " ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. 3. Der Rechtsbehelf einer Gegenvorstellung kann zwar auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin statthaft sein. 4. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung setzt jedoch voraus, dass dem Betroffenen durch die Entscheidung grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege richterlicher Selbstkontrolle beseitigt werden muss.

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2013 zu gewähren, wird abgelehnt.

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. November 2014 - B 12 KR 100/13 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 4; SGG § 178a;

Gründe:

I