BSG - Beschluss vom 09.12.2014
B 5 R 142/14 B
Normen:
SGG § 193; SGG § 192; SGG § 165 S. 1; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1138/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 6538/11

Isolierte Anfechtung einer KostenentscheidungGerichtlicher Hinweis auf Mängel in einer BeschwerdebegründungAnwaltlich vertretener Beschwerdeführer

BSG, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen B 5 R 142/14 B

DRsp Nr. 2015/6626

Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung Gerichtlicher Hinweis auf Mängel in einer Beschwerdebegründung Anwaltlich vertretener Beschwerdeführer

1. Kann die Kostenentscheidung mit der Revision nicht isoliert angefochten werden, muss die hierauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unstatthaft sein: denn die Nichtzulassungsbeschwerde kann sinnvollerweise nur darauf abzielen, die Zulassung eines an sich statthaften Rechtsmittels zu erreichen. 2. Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss nicht nur die allgemeine Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 SGG; denn § 165 S. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 4 SGG schließen - aus Gründen der Prozessökonomie - das Rechtsmittel "stets" aus, wenn es sich "nur" auf die Kosten des Verfahrens erstreckt. 3. Das BSG ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen; die Bestimmung des § 106 Abs. 1 SGG gilt insoweit nicht. 4. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs. 4 SGG.