IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Köln sah trotz des Umstands, dass der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nahezu deckungsgleich mit dem Zeitraum der Kündigungsfrist war, keine Veranlassung, unter Heranziehung des Begriffs "Böswilligkeit" in § 615 Satz 2 BGB oder unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB von der gefestigten Rechtsprechung des BAG abzuweichen.