Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
§§ 37, 78 BetrVG sollen sicherstellen, dass Betriebsräte weder benachteiligt werden noch ihnen Vorteile erwachsen; vergütungstechnisch sollen sie so stehen, wie sie stünden, wenn sie nicht wegen ihrer Amtstätigkeit freigestellt worden wären. Will das Betriebsratsmitglied nach einer höheren Entgeltgruppe vergütet werden, muss es dezidiert darlegen, dass und warum es ohne seine Amtstätigkeit inzwischen nach der höheren Entgeltgruppe vergütet werden müsse.
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