Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Tätigkeit des Betriebsrats erfolgt nach § 37 Abs. 1 BetrVG ehrenamtlich und unentgeltlich. Gleichzeitig darf aber die Betriebsratstätigkeit keine nachteilige Auswirkung auf die Vergütung haben. § 37 Abs. 4 BetrVG regelt, dass das Entgelt des Betriebsratsmitglieds dem Gehalt eines vergleichbaren Mitarbeiters mit einer betriebsüblichen Entwicklung entsprechen muss. Bei der Beurteilung dieser Entwicklung sind diejenigen Fähigkeiten, die der Betriebsrat im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erworben hat, aber nicht zu berücksichtigen.
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