Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung entwickelt die Rechtsprechung des BAG zur Erstattung der durch die Beauftragung eines Detektivs entstandenen Kosten, die regelmäßig bei der Aufklärung des Verdachts eines Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit anfallen, in eine für Arbeitgeber erfreuliche Richtung weiter, in dem auch die Kosten für die Einschaltung anderer Externer erstattet werden müssen, wenn sich der Verdacht bestätigt. Die Erwägungen greifen natürlich nicht nur für spezialisierte externe Kanzleien, sondern können auf Sachverständige, forensische Experten oder Wirtschaftsprüfer übertragen werden, wenn deren Einschaltung angesichts der Komplexität des den Verdachtsmomenten zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich ist. Das
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