IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung entwickelt die Rechtsprechung des BAG zur Erstattung der durch die Beauftragung eines Detektivs entstandenen Kosten, die regelmäßig bei der Aufklärung des Verdachts eines Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit anfallen, in eine für Arbeitgeber erfreuliche Richtung weiter, in dem auch die Kosten für die Einschaltung anderer Externer erstattet werden müssen, wenn sich der Verdacht bestätigt. Die Erwägungen greifen natürlich nicht nur für spezialisierte externe Kanzleien, sondern können auf Sachverständige, forensische Experten oder Wirtschaftsprüfer übertragen werden, wenn deren Einschaltung angesichts der Komplexität des den Verdachtsmomenten zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich ist. Das LAG hat auch ausdrücklich thematisiert, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anhörung des betroffenen Mitarbeiters anfallen, erstattet werden müssen. Die anwaltliche Begleitung der Anhörung durch Vorbereitung einer Fragenliste, Anwesenheit bei einer mündlichen Befragung bzw. Erstellung der schriftlichen Anhörung können damit ebenfalls ersetzt verlangt werden. Das dürfte in der anwaltlichen Praxis neu sein und gibt Anlass zur gesonderten Dokumentation des für solche Maßnahmen entstandenen Aufwands, um diesen später von dem überführten Arbeitnehmer erstattet zu verlangen.