III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG zur Erstattungspflicht der durch die Beauftragung eines Detektivs entstandenen Kosten sprach das LAG dem Arbeitgeber die eingeklagte Summe nur anteilig zu, nämlich für 190 Arbeitsstunden der Kanzlei, die bis zum Ausspruch der Kündigung angefallen waren. Dies entsprach bei dem von der Kanzlei angesetzten Stundensatz von 350 Euro - den das LAG der Höhe nach nicht beanstandete - einem Betrag i.H.v. 66.500 Euro.

Das LAG stellte fest, dass es keinen Unterschied mache, ob der Arbeitgeber einen Detektiv oder eine spezialisierte Kanzlei beauftrage. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber bei entsprechend konkreten Hinweisen den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären, festgestellte Verstöße abzustellen und ein festgestelltes Fehlverhalten zu sanktionieren habe. Die Schadensersatzpflicht erstrecke sich gem. § 249 BGB auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Auch die Abwehr drohender Nachteile sei umfasst, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB begrenze den Umfang der Erstattungspflicht auf die Maßnahmen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur für zweckmäßig, sondern auch für erforderlich halten durfte.