IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Dem Urteil ist zuzustimmen. Der Fall zeigt, wie hoch ein Schaden bei der Entwendung von Luxusgütern ausfallen kann, wenn diese nur mit erheblichem Aufwand auf dem Markt zu beschaffen sind. Auch der Auslegung der Tarifnorm durch das LAG kann zugestimmt werden, obgleich eine andere Interpretation aufgrund des Wortlauts der Regelung mit guten Argumenten hätte angenommen werden können. Die mit dem Abwarten des Ergebnisses des Kündigungsschutzprozesses resultierende Ungewissheit über die Einhaltung der Verfallsfrist hätte der Arbeitgeber leicht mit einer früheren Geltendmachung des Schadens vermeiden können.

Letzte redaktionelle Änderung: 02.11.2020