II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin betreibt ein Hotel. Der Beklagte war bei ihr als Direktionsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein (MTV) kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung.

2009 verkaufte die Klägerin dem Hotelgast S. zwei Sechs-Liter-Flaschen des Weins "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 Euro. Der Wein wurde im Keller des Hotels eingelagert, um ihn Herrn S. bei künftigen Besuchen gegen ein Korkgeld zur Verfügung zu stellen. Hiervon machte Herr S. in der Folgezeit keinen Gebrauch. Am 01.05.2015 kam es zu einem Brand in dem Hotel. Da der Beklagte als Brandstifter verdächtig war, durchsuchte die Staatsanwaltschaft am 12.05.2015 seine Wohnung. Die Klägerin stellte am selben Tag fest, dass die beiden Weinflaschen des Gastes S. aus ihrem Hotelkeller verschwunden waren. Ihre Ermittlungen ergaben, dass der Beklagte diese entwendet und an einen Weinhändler zu einem Preis von jeweils 9.000 Euro verkauft hatte.

Mit Schreiben vom 19.05.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das LAG mit Urteil vom 12.01.2017 ab. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG mit Beschluss vom 29.06.2017 als unzulässig verworfen.