III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klage hatte Erfolg. Das LAG Schleswig-Holstein hielt den Arbeitnehmer für verpflichtet, den gesamten Betrag, der für die Ersatzbeschaffung von der Klägerin aufgewendet worden war, zu ersetzen. Der Anspruch war auch nicht verfallen.

1. Höhe des AnspruchsDer Klägerin stehe gem. § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 39.500 Euro als Schadensersatz für die abhanden gekommenen Weinflaschen zu.

Der Anspruch ergebe sich dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB. Durch die Entwendung habe der Beklagte den berechtigten Besitz der Klägerin verletzt. Bei einer Verletzung des Besitzes sei auch der sog. Haftungsschaden, also der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Besitzer wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache in Anspruch genommen wird, zu ersetzen. Danach seien die Kosten der Ersatzbeschaffung für die beiden Weinflaschen grundsätzlich vom geltend gemachten Schadensersatzanspruch umfasst.