IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung stellt einen weiteren Baustein in der Rechtsprechung zum Thema Witwenrente dar. Die Witwenrente wird häufig von Kriterien wie die Ehedauer oder dem Altersunterschied zwischen den Ehepartnern1) abhängig gemacht. Mit der aktuellen Entscheidung bestätigt das BAG seine bisherige Linie, dass die Ehedauer als Kriterium für den Anspruch auf die Witwenrente grundsätzlich zulässig ist. Bereits in der Entscheidung vom 19.02.2019 stellte das BAG allerdings klar, dass eine Regelung, die eine Mindestehedauer von zehn Jahren vorsieht, unangemessen ist. In der aktuellen Entscheidung sieht das BAG eine Mindestdauer von einem Jahr als "noch angemessen" an. Mit einer Beschränkung auf mindestens ein Jahr dürfte daher die zulässige Grenze ausgeschöpft sein.

1)

Vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2018 - 3 AZR 400/17, NZA 2019, 537.

Letzte redaktionelle Änderung: 21.07.2022