III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin habe aufgrund der kurzen Ehedauer keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung. § 4 Nr. 2 c) des Pensionsvertrages sei wirksam vereinbart worden. Auf die Wirksamkeit des Ausschlusses in § 4 Nr. 2 a) des Pensionsvertrages komme es nicht mehr an.

Der Ausschluss der Witwenrente nach § 4 Nr. 2 c) unterliege zwar der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB, sei aber nicht unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 liege nicht vor. Eine solche sei zwar im Zweifel anzunehmen, wenn die getroffene Regelung dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn die Abweichung den Kernbereich der gesetzlichen Regelung betreffe. Ein derart hohes Gewicht komme einer Mindestehedauerklausel allerdings nicht zu. Der Arbeitgeber sei schließlich nicht verpflichtet, eine Witwenversorgung zu gewähren. Tut er dies dennoch, sei er nicht verpflichtet, die Witwenrente an die Voraussetzungen der gesetzlichen Sozialversicherung zu knüpfen. Vielmehr habe der Arbeitgeber das Recht, die Anspruchsvoraussetzungen enger fassen. Die Klausel sei insofern nicht deshalb unwirksam, weil sie, anders als § 46 Abs. 2a SGB VI, keine Möglichkeit zulasse, den Gegenbeweis anzutreten, dass es sich um keine sog. Versorgungsehe gehandelt habe.