II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Ehemann der Klägerin war von 1972 bis zu seinem Renteneintritt im Dezember 2006 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin angestellt. Im Jahre 1992 schloss er einen Pensionsvertrag mit der Beklagten. Dieser sah u.a. einen Anspruch auf Witwenrente vor, der jedoch an den Zeitpunkt der Eheschließung geknüpft war:

§ 4 Witwen-/Witwerrente 1. Stirbt der Mitarbeiter, so erhält der Ehepartner, mit dem er zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe verheiratet war, bis an sein Lebensende die Witwen-/Witwerrente. ... 2. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Mitarbeiter die Ehe geschlossen hat a) später als 5 Jahre vor Beginn der Altersrente oder b) nach Einsetzen der Berufsunfähigkeitsrente oder c) in den letzten 12 Monaten vor seinem Tode, es sei denn, er ist an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit gestorben, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist."

Auf der Grundlage des Pensionsvertrags erhielt der Ehemann der Klägerin eine Betriebsrente. Am 05.01.2018 wurde die Ehe geschlossen. Am 01.05.2018 verstarb der Ehemann der Klägerin.