BSG - Urteil vom 16.07.2003
B 6 KA 29/02 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 71 Abs. 1 § 85 Abs. 3 S. 1 § 85 Abs. 3c § 85d § 89 Abs. 1 § 141 Abs. 2 § 266 Abs. 1 S. 2 § 266 Abs. 2 S. 1 § 266 Abs. 2 S. 2 § 267 ; SGG § 54 Abs. 1 § 131 Abs. 3 § 202 ; ZPO § 554 Abs. 1 § 554 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 153
SozR 4-2500 § 266 Nr. 6
SozR 4-2500 § 85 Nr. 3
SozR 4-2500 § 89 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L 1 KA 13/00 - 22.05.2002,
SG Schwerin, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 12/98

Jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen in der Vertragsärztlichen Versorgung, Anschlussrevision

BSG, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 29/02 R

DRsp Nr. 2004/3571

Jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen in der Vertragsärztlichen Versorgung, Anschlussrevision

1. Die Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs können nach der derzeitigen Gesetzeslage bei den jährlichen Veränderungen der Gesamtvergütungen nicht berücksichtigt werden.2. Es besteht kein Anspruch darauf, die Gesamtvergütungen in den neuen Bundesländern zur Anpassung an das Vergütungsniveau West zusätzlich zu erhöhen.3. In bestimmten Konstellationen kann eine Anschlussrevision auch von weiteren Klägern geführt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 71 Abs. 1 § 85 Abs. 3 S. 1 § 85 Abs. 3c § 85d § 89 Abs. 1 § 141 Abs. 2 § 266 Abs. 1 S. 2 § 266 Abs. 2 S. 1 § 266 Abs. 2 S. 2 § 267 ; SGG § 54 Abs. 1 § 131 Abs. 3 § 202 ; ZPO § 554 Abs. 1 § 554 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft den Schiedsspruch des beklagten Landesschiedsamtes über die Gesamtvergütungen, die die zu 1. und 2. klagenden Ersatzkassen-Verbände (VdAK und AEV) für das Jahr 1997 der zu 3. klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zu gewähren haben. Im Revisionsverfahren ist streitig, ob der Beklagte die Vergütungserhöhung wegen der Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs (RSA) um 5 % verringern und eine Anhebung um 5 % zur Anpassung an das Vergütungsniveau West ablehnen durfte.