BSG - Urteil vom 16.07.2003
B 6 KA 39/02 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 71 Abs. 1 § 85 Abs. 3 S. 1 § 85 Abs. 3c § 85d § 89 Abs. 1 § 141 Abs. 2 § 266 Abs. 1 S. 2 § 266 Abs. 2 S. 1 § 266 Abs. 2 S. 2 § 267 ; SGG § 54 Abs. 1 § 131 Abs. 3 § 202 ; ZPO § 554 Abs. 1 § 554 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L 1 KA 17/00 - 22.05.2002,
SG Schwerin, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 93/98

Jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen in der Vertragsärztlichen Versorgung, Anschlussrevision

BSG, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 39/02 R

DRsp Nr. 2004/3572

Jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen in der Vertragsärztlichen Versorgung, Anschlussrevision

1. Die Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs können nach der derzeitigen Gesetzeslage bei den jährlichen Veränderungen der Gesamtvergütungen nicht berücksichtigt werden.2. Es besteht kein Anspruch darauf, die Gesamtvergütungen in den neuen Bundesländern zur Anpassung an das Vergütungsniveau West zusätzlich zu erhöhen.3. In bestimmten Konstellationen kann eine Anschlussrevision auch von weiteren Klägern geführt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 71 Abs. 1 § 85 Abs. 3 S. 1 § 85 Abs. 3c § 85d § 89 Abs. 1 § 141 Abs. 2 § 266 Abs. 1 S. 2 § 266 Abs. 2 S. 1 § 266 Abs. 2 S. 2 § 267 ; SGG § 54 Abs. 1 § 131 Abs. 3 § 202 ; ZPO § 554 Abs. 1 § 554 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft den Schiedsspruch des beklagten Landesschiedsamtes über die Gesamtvergütungen, die der beigeladene Betriebskrankenkassen(BKK)-Landesverband für die Jahre 1996 und 1997 der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zu gewähren hat. Im Revisionsverfahren ist streitig, ob der Beklagte die Vergütungserhöhung wegen der Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs (RSA) um 5 % verringern und eine Anhebung um 5 % zur Anpassung an das Vergütungsniveau West ablehnen durfte.