BAG - Urteil vom 04.05.1999
10 AZR 417/98
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation), § 162, § 622 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie in den alten Bundesländern und Berlin-West der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Mai 1994 § 2, § 13;
Fundstellen:
AP Nr. 214 zu § 611 BGB Gratifikation
AuA 2000, 176
AuA 2000, 45
BB 1999, 1716
BB 1999, 2247
DB 1999, 1706
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Hamburg Urteil v. 22.4.1997 - 10 Ca 694/96 -,
Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil v. 05.3.1998 - 5 Sa 69/97 -,

Jahres-Sonderzuwendung bei vorfristiger Kündigung

BAG, Urteil vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 417/98

DRsp Nr. 1999/8153

Jahres-Sonderzuwendung bei vorfristiger Kündigung

»1. Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung einer Jahres-Sonderzuwendung vor, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember eines Kalenderjahres ungekündigt besteht, kann eine treuwidrige Vereitelung dieses Anspruchs im Sinne von § 162 BGB angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigung allein deshalb unter Überschreiten der tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestfristen für die ordentliche Kündigung vorfristig ausgesprochen hat, um den Zuwendungsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen. 2. Das ist dann zu verneinen, wenn die Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung zur Durchführung einer betriebsverfassungsrechtlich durch Abschluß eines Interessenausgleichs, und eines Sozialplans umgesetzten unternehmerischen Entscbeidung ausgesprochen wird.«

Normenkette:

BGB § 611 (Gratifikation), § 162, § 622 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie in den alten Bundesländern und Berlin-West der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Mai 1994 § 2, § 13;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Jahres-Sonderzuwendung in unstreitiger Höhe für das Jahr 1996.