LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2004
8 Sa 2009/03
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 817/03

Jahresabschlusszahlung, Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag, Auslegung

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 2009/03

DRsp Nr. 2004/9819

Jahresabschlusszahlung, Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag, Auslegung

(Kein Anspruch aus Aufhebungsvertrag auf Jahresabschlussvergütung bei vereinbarter Gehaltszahlung und arbeitsvertraglicher Trennung von Gehalt und Bezügen.Ist im Aufhebungsvertrag ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer "das Gehalt" weiterzahlt, fällt eine Jahresabschlussvergütung, die nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages "neben dem Gehalt" gezahlt wird, nicht unter den Begriff des Gehaltes.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf die Jahresabschlussvergütung für die Jahre 2001 und 2002.

Der am 05.06.1938 geborene Kläger war vom 01.01.1999 bis 30.09.2002 bei der Beklagten als Leiter von technischen Projekten beschäftigt.

Grundlage des Vertragsverhältnisses war der schriftliche Anstellungsvertrag vom 05.08.1998 (Bl. 6 ff d.A.). Dieser enthielt auszugsweise die nachfolgenden Bestimmungen:

"2. Bezüge/Arbeitszeit

Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter bei einer Arbeitszeit von mindestens 40 Wochenstunden ein Jahresgehalt von insgesamt brutto 204.000,-- DM, das in 12 gleichen Monatsbeträgen abgerechnet und bargeldlos ausgezahlt wird.