LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2004
18 Sa 2009/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 817/03

Jahresabschlusszahlung, Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag, Auslegung

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 2009/03

DRsp Nr. 2004/12080

Jahresabschlusszahlung, Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag, Auslegung

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf die Jahresabschlussvergütung für die Jahre 2001 und 2002.

Der am 05.06.1938 geborene Kläger war vom 01.01.1999 bis 30.09.2002 bei der Beklagten als Leiter von technischen Projekten beschäftigt.

Grundlage des Vertragsverhältnisses war der schriftliche Anstellungsvertrag vom 05.08.1998 (Bl. 6 ff d.A.). Dieser enthielt auszugsweise die nachfolgenden Bestimmungen:

"2. Bezüge/Arbeitszeit

Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter bei einer Arbeitszeit von mindestens 40 Wochenstunden ein Jahresgehalt von insgesamt brutto 204.000,-- DM, das in 12 gleichen Monatsbeträgen abgerechnet und bargeldlos ausgezahlt wird.

Neben dem Gehalt wird dem Mitarbeiter eine von der Ertragslage des Unternehmens und der persönlichen Leistung abhängige variable Jahresabschlussvergütung in Höhe von max. 46.000,-- DM gewährt. Eine Regelung hierzu wird bis zum Dienstbeginn noch ausgearbeitet und diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

Mit vorgenannten Vergütungen ist etwaige Mehrarbeit und Inanspruchnahme durch Reisezeiten abgegolten.

Die Kosten für Hotel bzw. Wohnung in D2xxxxxxxx werden bis zu einer Höhe von max. 1.000,-- DM pro Monat nach entsprechendem Nachweis übernommen.