Die Parteien streiten um eine tarifliche Jahresabschlußzahlung.
Die 1954 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1974 bei der Beklagten als Laborhelferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über die Gewährung einer Jahresabschlußzahlung für die Arbeitnehmer in den Betrieben des Bundesverbandes Union Deutscher Fotofinisher (TV-JAZ) vom 3. Mai 1977 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 20. April 1985 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.
In diesem Tarifvertrag u.a. bestimmt:
1. Der Anspruch auf eine Jahresabschlußzahlung setzt voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis länger als 3 Monate dauert.
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