BAG - Urteil vom 24.10.1990
6 AZR 418/89
Normen:
TV-JAZ (Tarifvertrag über die Gewährung einer Jahresabschlußzahlung für die Arbeitnehmer in den Betrieben des Bundesverbandes Union Deutscher-Fotofinisher vom 3. Mai 1977 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. April 1985) Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 10.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 80/88
LAG Niedersachsen, vom 17.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1349/88

Jahresabschlußzahlung und Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 418/89

DRsp Nr. 2000/1167

Jahresabschlußzahlung und Erziehungsurlaub

»1. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung wird durch Erziehungsurlaub im Bezugszeitraum nicht gemindert, wenn der Tarifvertrag zum Erziehungsurlaub keine derartige Regelung enthält. 2. Eine tarifvertragliche Minderung der Jahressonderzuwendung bei Teilzeitbeschäftigung ist mit dem Erziehungsurlaub nicht gleichzusetzen.«

Normenkette:

TV-JAZ (Tarifvertrag über die Gewährung einer Jahresabschlußzahlung für die Arbeitnehmer in den Betrieben des Bundesverbandes Union Deutscher-Fotofinisher vom 3. Mai 1977 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. April 1985) Nr. 1, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifliche Jahresabschlußzahlung.

Die 1954 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1974 bei der Beklagten als Laborhelferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über die Gewährung einer Jahresabschlußzahlung für die Arbeitnehmer in den Betrieben des Bundesverbandes Union Deutscher Fotofinisher (TV-JAZ) vom 3. Mai 1977 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 20. April 1985 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

In diesem Tarifvertrag u.a. bestimmt:

1. Der Anspruch auf eine Jahresabschlußzahlung setzt voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis länger als 3 Monate dauert.

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