BAG - Urteil vom 03.12.2019
9 AZR 33/19
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP ATG § 2 Nr. 13
AuR 2020, 235
BB 2020, 884
EzA BUrlG § 3 Nr. 34
EzA-SD 2020, 3
MDR 2020, 676
NJW 2020, 2206
NZA 2020, 789
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 269/18
ArbG Aachen, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 706/17

Jahresbezogene Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs in der AltersteilzeitKein gesetzlicher Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellungsphase im Blockmodell der AltersteilzeitZeitanteilige Urlaubsberechnung bei unterjährigem Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase der AltersteilzeitArbeitsvertragliche Dispositionsfreiheit für vertragliche Mehrurlaubsansprüche in der Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 33/19

DRsp Nr. 2020/4587

Jahresbezogene Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs in der Altersteilzeit Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit Zeitanteilige Urlaubsberechnung bei unterjährigem Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit Arbeitsvertragliche Dispositionsfreiheit für vertragliche Mehrurlaubsansprüche in der Altersteilzeit

Orientierungssätze: 1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Altersteilzeit ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen (Rn. 22). 2. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen (Rn. 21 f.). Die Freistellungsphase ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach den im Urlaubsrecht geltenden allgemeinen Berechnungsgrundsätzen (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen (Rn. 22).