BAG - Urteil vom 24.09.2019
9 AZR 481/18
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 6 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; ATZG § 2; GG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) § 4; SGB IV § 7 Abs. 1a S. 1; SGB IV § 7b;
Fundstellen:
AP ATG § 2 Nr. 12
ArbRB 2019, 293
ArbRB 2020, 67
AuR 2019, 488
AuR 2020, 185
BAGE 168, 70
DStR 2019, 2493
DZWIR 2019, 600
EzA BUrlG § 3 Nr. 33
EzA-SD 2019, 11
EzA-SD 2020, 6
MDR 2020, 418
NZA 2020, 300
NZA-RR 2021, 170
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30 vom 24.09.2019
ZIP 2020, 684
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 272/18
ArbG Essen, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2868/17

Jahresbezogene Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs während der AltersteilzeitStruktur der gesetzlichen Altersteilzeit im Blockmodell mit Arbeits- und FreistellungsphaseQuotelung des Urlaubsanspruchs im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nach der Zahl der arbeitspflichtigen Tage

BAG, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 481/18

DRsp Nr. 2019/14122

Jahresbezogene Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit Struktur der gesetzlichen Altersteilzeit im Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase Quotelung des Urlaubsanspruchs im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nach der Zahl der arbeitspflichtigen Tage

1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Altersteilzeit ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen. 2. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit, die den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung verpflichtet und ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht entbindet. 3. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen. Orientierungssätze: