BSG - Beschluss vom 17.12.2021
B 14 AS 240/21 B
Normen:
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1014/18
SG Dresden, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 4550/16

Jahresfrist für eine Aufhebungsentscheidung und ErstattungsentscheidungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.12.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 240/21 B

DRsp Nr. 2022/5837

Jahresfrist für eine Aufhebungsentscheidung und Erstattungsentscheidung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin W, D, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe