BAG - Urteil vom 06.10.1993
10 AZR 477/92
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation); TV (über eine Jahressonderzahlung für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden in der Bekleidungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1990) § 2 Ziff. 1, § 2 Ziff. 4 Satz 2 lit. d;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 08.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2361/91
LAG Düsseldorf, vom 06.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 365/92

Jahressonderzahlung - Ausscheiden aufgrund einer Befristung

BAG, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 477/92

DRsp Nr. 2000/1226

Jahressonderzahlung - Ausscheiden aufgrund einer Befristung

»Arbeitnehmer, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt sind, der vor dem für eine Jahressonderzahlung maßgebenden Stichtag endet, haben auch dann keinen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung, wenn eine solche für Arbeitnehmer, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung vor dem Stichtag ausscheiden, vorgesehen ist.

Normenkette:

BGB § 611 (Gratifikation); TV (über eine Jahressonderzahlung für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden in der Bekleidungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1990) § 2 Ziff. 1, § 2 Ziff. 4 Satz 2 lit. d;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 1991 zu gewähren.

Die Klägerin war zunächst bei der Firma H tätig. Im Anschluß daran war sie aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 20. August 1990 bis zum 19. August 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Ob im Rahmen des Konkursverfahrens der Firma H eine Betriebsübernahme durch die Beklagte stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig.