LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2011
17 Sa 732/11
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; TV-L § 20 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 404/11

Jahressonderzahlung bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis; unbegründete Zahlungsklage eines Lehrers bei wiederholt befristeten Arbeitsverträgen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 732/11

DRsp Nr. 2012/364

Jahressonderzahlung bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis; unbegründete Zahlungsklage eines Lehrers bei wiederholt befristeten Arbeitsverträgen

Die Höhe der Jahressonderzahlung bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, das zum Stichtag (01.12.) besteht. Ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis im selben Jahr wird nicht berücksichtigt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Beschäftigungen unterbrochen war.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.05.2011 - 3 Ca 404/11 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; TV-L § 20 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2010.

Der Kläger war mit Unterbrechungen vom 17.08.2009 bis zum 31.01.2011 aufgrund dreier befristeter Verträge für das beklagte Land an einer Essener Schule als Lehrkraft zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.730,22 € tätig. Der letzte Vertrag begann am 27.09.2010 und endete am 31.01.2011. Der vorhergehende befristete Arbeitsvertrag hatte eine Laufzeit von 01.02.2010 bis zum 15.08.2010.