LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.04.2011
5 Sa 325/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV Beschäftigungssicherung § 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 703/10

Jahressonderzahlung für Beschäftigte des Gesamthafenbetriebes Rostock; unbegründete Zahlungsklage eines Hafenfacharbeiters bei tarifvertraglichem Ausschluss der Sonderzahlung; Auslegung eines Beschäftigungssicherungstarifvertrages zum Verzicht auf Jahressonderzahlung im Falle wirtschaftlicher Verluste

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 325/10

DRsp Nr. 2011/17368

Jahressonderzahlung für Beschäftigte des Gesamthafenbetriebes Rostock; unbegründete Zahlungsklage eines Hafenfacharbeiters bei tarifvertraglichem Ausschluss der Sonderzahlung; Auslegung eines Beschäftigungssicherungstarifvertrages zum Verzicht auf Jahressonderzahlung im Falle wirtschaftlicher Verluste

Nach dem mit ver.di abgeschlossenen Beschäftigungssicherungsvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer des Gesamthafenbetriebes Rostock aus dem Jahre 2009 haben die Arbeitnehmer auf die Jahressonderzuwendung 2009 verzichtet, sofern auch ohne Sonderzuwendung das Betriebsergebnis negativ bleibt. Wäre das Betriebsergebnis so positiv ausgefallen, dass es trotz vollständiger Zahlung der Sonderzuwendung positiv geblieben wäre, hätte die Sonderzuwendung ausgezahlt werden müssen. Wäre das positive Ergebnis darunter geblieben, hätte die Jahressonderzuwendung anteilig ausbezahlt werden müssen.

Leitsatz der Redaktion: