LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2014
3 Sa 440/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1 S. 1; AVR-Caritas Anlage 32 § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 309/14

Jahressonderzahlung für Beschäftigte im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen des Caritas-VerbandesUnbegründete Zahlungsklage auf anteilige Jahressonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Monats des Jahres

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 440/14

DRsp Nr. 2015/4438

Jahressonderzahlung für Beschäftigte im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen des Caritas-Verbandes Unbegründete Zahlungsklage auf anteilige Jahressonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Monats des Jahres

1. Die Regelung für die Zahlung einer Jahressonderzahlung gemäß § 16 Abs. 1 AVR-Caritas Anlage 32 ("Mitarbeiter, die am 01. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung") enthält weder einen groben und sich demzufolge bei unbefangener Prüfung sofort aufdrängenden Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben noch führt eine Rechtskontrolle zur Unwirksamkeit dieser Regelung. 2. Die Tarifvertragsparteien können aufgrund des ihnen gegenüber den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien erweiterten Gestaltungsspielraums eine Klausel zur Jahressonderzahlung wie § 16 Abs. 1 AVR-Caritas Anlage 32 wirksam vereinbaren; der Ausschluss einer anteiligen Zahlung bei vorzeitigem Ausscheiden verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.