BAG - Urteil vom 27.10.2004
10 AZR 171/04
Normen:
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin (vom 16. August 2000) § 15 Nr. 1, 2, 7 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 239
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1236/03
ArbG Trier, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 55/03

Jahressonderzahlung im Gebäudereiniger-Handwerk

BAG, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 171/04

DRsp Nr. 2005/5135

Jahressonderzahlung im Gebäudereiniger-Handwerk

Orientierungssätze:Der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung entsteht erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gemäß § 15 Ziffer 1 und 2 RTV und 7 Monaten gemäß § 15 Ziffer 7 RTV. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2001 beschäftigt waren, als auch für solche, die danach eingetreten sind. Der Anspruch erstreckt sich der Höhe nach nicht auf die Monate der Wartezeit.

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin (vom 16. August 2000) § 15 Nr. 1, 2, 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des tarifvertraglichen Anspruchs der Klägerin auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2002.

Die Beklagte betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 14. Februar 2002 als Unterhaltsreinigerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34,31 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 16. August 2000 (RTV) Anwendung.

Die Regelung über die Jahressonderzahlung in § 15 RTV lautet auszugsweise wie folgt: