LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2015
9 Sa 63/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 2; MTV-AWO-BW § 22 Abs. 1; MTV-AWO-BW § 35 Abs. 1 Buchst. a; MTV-AWO-BW § 35 Abs. 2; MTV-AWO-BW § 35 Abs. 3; MTV-AWO-BW § 35 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 51/14

Jahressonderzahlung im ungekündigten ArbeitsverhältnisUnbegründete Schadensersatzklage einer Pflegehelferin wegen Falschberatung bei vorzeitigem Ausscheiden zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 63/14

DRsp Nr. 2015/4938

Jahressonderzahlung im ungekündigten Arbeitsverhältnis Unbegründete Schadensersatzklage einer Pflegehelferin wegen Falschberatung bei vorzeitigem Ausscheiden zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen

1. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 35 MTV AWO BW nicht durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen, sondern muss ggf. vom Arbeitnehmer gekündigt werden.2. Das kann zum Wegfall des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung nach § 22 MTV AWO BW führen, weil dieser zum Stichtag ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraussetzt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 23.09.2014, Az.: 2 Ca 51/14 abgeändert:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 2; MTV-AWO-BW § 22 Abs. 1; MTV-AWO-BW § 35 Abs. 1 Buchst. a; MTV-AWO-BW § 35 Abs. 2; MTV-AWO-BW § 35 Abs. 3; MTV-AWO-BW § 35 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Euro 2.075,00 brutto als Jahressonderleistung für das Jahr 2013 entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des Manteltarifvertrages Baden-Württemberg.