LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2011
8 Sa 435/11
Normen:
BMTV-Entsorgungswirtschaft § 13 Abs. 1 S. 1; BMTV-Entsorgungswirtschaft § 13 Abs. 1 S. 3; BMTV-Entsorgungswirtschaft § 13 Abs. 2 S. 1; BMTV-Entsorgungswirtschaft § 13 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 401/11

Jahressonderzahlung in der Entsorgungswirtschaft bei längerer Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 435/11

DRsp Nr. 2012/7594

Jahressonderzahlung in der Entsorgungswirtschaft bei längerer Arbeitsunfähigkeit

1. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft für den Bezug einer vollen Jahressonderzahlung liegen vor, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat und eine Kürzung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BMTV-Entsorgungswirtschaft nicht in Betracht kommt. 2. Dem vollen Anspruch auf die Jahressonderzahlung steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und der Entgeltfortzahlungszeitraum beendet war; soweit § 13 Abs. 2 Satz 2 BMTV-Entsorgungswirtschaft eine anteilige Kürzung für Zeiten vorsieht, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, gilt dies nur für solche Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft geruht hat, nicht hingegen für solche, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hatte.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.5.2011 - 1 Ca 401/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BMTV-Entsorgungswirtschaft § 13 Abs. 1 S. 1; BMTV-Entsorgungswirtschaft § 13 Abs. 1 S. 3; BMTV-Entsorgungswirtschaft § 13 Abs. 2 S. 1; BMTV-Entsorgungswirtschaft § 13 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: